Ein neues Gesetz soll Angehörige von Pflegepersonen finanziell entlasten.
Wenn das Geld des zu Pflegenden und die Mittel der Pflegeversicherung nicht reichen, können die Kinder für die Leistungen zur Kasse gebeten werden. Dies soll künftig aber erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto möglich sein.
Die Neuregelung gilt auch für Angehörige, die zur Zeit schon Pflegekosten zahlen, wenn sie die Kriterien erfüllen. Das bestätigte eine Sprecherin des Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber tagesschau.de. Damit wären auch viele Kinder die Rückzahlungspflicht an die Sozialämter für schon verstorbene Elternteile aus der Vergangenheit los. Warten wir ab – bald werden wir es genau wissen.
Diese Entlastung sei “längst überfällig”, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Der Sozialverband VdK begrüßte das Gesetz, weil es älteren Menschen aus einer schwierigen Lage helfe, erklärte Präsidentin Verena Bentele. “Sie gehen nicht ins Heim, obwohl sie zu Hause nicht mehr ausreichend versorgt werden können, damit ihre Kinder nicht belastet werden.”
Beispiele wie sich die Änderungen in der Unterhaltsheranziehung im SGB XII bei Pflegebedürftigkeit (Leistungen des 7. Kapitels SGB XII) auswirken könnten. Bisherige Rechtslage (gerundet auf volle Euro) und künftige Regelung.
Vater, alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 30.000 € aus Erwerbstätigkeit, Steuerklasse I, nicht kirchensteuerpflichtig, Sozialversicherungspflichtig, das Kind (6 Jahre) erhält vollstationär Leistungen der Hilfe zur Pflege (keine Einstandsgemeinschaft)
Zuzahlung alt 406 €/Monat neu 0 €/Monat
Tochter, alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 30.000 € aus Erwerbstätigkeit, Steuerklasse I, nicht kirchensteuerpflichtig, Sozialversicherungspflichtig, Vater (80 Jahre) erhält vollstationär Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Zuzahlung alt 0 €/Monat neu 0 €/Monat
Vater, verheiratet, unterhaltsberechtigtes Kind (8 Jahre) im Haushalt lebend, Bruttojahreseinkommen 60.000 € aus Erwerbstätigkeit, Steuerklasse III, nicht kirchensteuerpflichtig, Sozialversicherungspflichtig, ein weiteres Kind (6 Jahre) erhält vollstationär Leistungen der Hilfe zur Pflege (keine Einstandsgemeinschaft)
Zuzahlung alt 488 €/Monat neu 0 €/Monat
Sohn, verheiratet, unterhaltsberechtigtes Kind (8 Jahre) im Haushalt lebend, Bruttojahreseinkommen 60.000 € aus Erwerbstätigkeit, Steuerklasse III, nicht kirchensteuerpflichtig, Sozialversicherungspflichtig, Mutter (80 Jahre) erhält vollstationär Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Zuzahlung alt 79€/Monat neu 0 €/Monat
Tochter, alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 60.000 € aus Erwerbstätigkeit, Steuerklasse I, nicht kirchensteuerpflichtig, Sozialversicherungspflichtig, Mutter (80 Jahre) erhält vollstationär Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Zuzahlung alt 585 €/Monat neu: 0 €/Monat
Tochter, verheiratet, unterhaltsberechtigtes Kind (8 Jahre) im Haushalt lebend, Bruttojahreseinkommen 100.000 € aus Erwerbstätigkeit, Steuerklasse III, nicht kirchensteuerpflichtig, Sozialversicherungspflichtig, Vater (80 Jahre) erhält vollstationär Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Zuzahlung 1103 €/Monat bleibt unverändert